Was ist in der Vorlage drin?
Am 12. Februar 2017 hat das Schweizer Stimmvolk die Unternehmenssteuerreform III (USR III) an der Urne abgelehnt. Gegner und Befürworter waren sich dennoch einig, dass eine Steuerreform zwingend notwendig und eine neue, breit akzeptierte Vorlage unumgänglich ist.
Bund und Kantone haben deshalb in einer Arbeitsgruppe (Steuerungsorgan) unter Einbezug aller betroffenen Kreise (Städte und Gemeinden, Wirtschaft und Arbeitnehmerschaft) die inhaltliche Stossrichtung für eine neue Vorlage erarbeitet – die sogenannte Steuervorlage 17 (siehe Medienmitteilung des Steuerungsorgans). Am 9. Juni 2017 hat der Bundesrat die Eckwerte beschlossen (siehe Medienmitteilung des EFD).
Knapp drei Monate später, eröffnete der Bundesrat am 6. September 2017 die Vernehmlassung zur Steuervorlage mit dreimonatiger Frist (siehe Medienmitteilung).
Massnahme | Pflicht zur Umsetzung Bund | Pflicht zur Umsetzung Kantone /Gemeinden |
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Abschaffung der Regelungen für kantonale Statusgesellschaften Auf kantonaler Ebene entrichten die Statusgesellschaften keine oder nur eine reduzierte Gewinnsteuer. Mit der SV17 wird diese Privilegierung abgeschafft. Mittels einer zeitlich befristeten Sondersatzlösung werden Überbesteuerungen vermieden. | Nein | Ja, obligatorisch |
Patentbox Der Gewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird vom übrigen Gewinn getrennt und tiefer besteuert. Die Entlastung darf höchstens 90 Prozent betragen. Die Ausgestaltung orientiert sich an den geltenden internationalen Standards. | Nein | Ja, obligatorisch |
Zusätzliche Abzüge für Forschung und Entwicklung Für Forschung- und Entwicklung können zusätzliche Abzüge von höchstens 50 Prozent getätigt werden. Die Massnahme ist auf Forschung und Entwicklung im Inland ausgerichtet. Als massgeblicher Aufwand gilt der Personalaufwand zuzüglich eines pauschalen Zuschlags. | Nein | Ja, freiwillig |
Entlastungsbegrenzung Die steuerliche Entlastung aufgrund der Patentbox und der zusätzlichen Abzüge für Forschung und Entwicklung darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns. In die Berechnung einbezogen werden zudem die Abschreibungen aufgrund einer früheren Besteuerung als Statusgesellschaft. | Nein | Ja, obligatorisch |
Erhöhung der Dividendenbesteuerung Die Dividendenbesteuerung für natürliche Personen wird auf Stufe Bund und Kantone auf 70 Prozent erhöht. Die Kantone können eine weitergehende Erhöhung vorsehen. | Ja | Ja, obligatorisch |
Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer Der Kantonsanteil wird von 17 Prozent auf 20.5 Prozent erhöht. | ||
Berücksichtigung der Städte und Gemeinden Die Kantone müssen die Städte und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kantonsanteils angemessen berücksichtigen. | ||
Erhöhung der Mindestvorgaben des Bundes für Familienzulagen Die Mindestvorgaben für die Familienzulagen werden um 30 Franken erhöht. | ||
Anpassungen bei der Kapitalsteuer Die Kantone können das Eigenkapital im Zusammenhang mit Beteiligungen sowie Patenten und vergleichbaren Rechten ermässigt in die Berechnung der Kapitalsteuer einfliessen lassen. | Nein | Ja, freiwillig |
Aufdeckung stiller Reserven Unternehmen, die ihren Sitz in die Schweiz verlegen, können in den ersten Jahren von zusätzlichen Abschreibungen profitieren. Im Falle der Sitzverlegung ins Ausland wird wie bereits heute eine Wegzugssteuer fällig. | Ja | Ja, obligatorisch |
Anpassungen bei der Transponierung Mit dieser Massnahme wird eine Besteuerungslücke geschlossen, indem der Anwendungsbereich des steuerfreien Kapitalgewinns und damit indirekt auch die Auswirkungen des Kapitaleinlageprinzips eingeschränkt werden. | Ja | Ja, obligatorisch |
Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung Die pauschale Steueranrechnung verhindert internationale Doppelbesteuerungen. Neu sollen auch schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen Anspruch darauf haben. | Ja | Ja, obligatorisch |
Anpassungen im Finanzausgleich Um Verwerfungen zwischen den Kantonen zu vermeiden, wird der Finanzausgleich an die neuen steuerpolitischen Realitäten angepasst. |